Kanu–Gesellschaft Wanderfalke e. V.

Geschäftsordnung

zu § 20 der Satzung

Geschäftsordnung
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Mit den Formulierungen in dieser Satzung sind gleichberechtigt Frauen und Männer gemeint, auch wenn aus Gründen der Lesbarkeit überwiegend eine männliche Formulierung gewählt wurde.

1. Grundsätze

Die Kanu-Gesellschaft Wanderfalke Essen e. V. erläßt zur Einberufung und Durchführung von Versammlungen folgende Geschäftsordnung. Damit soll die ordnungsgemäße, vereinseinheitliche Durchführung der Mitgliederversammlungen gewährleistet werden und eine Festlegung bei Anträgen, Abstimmungen und Wahlen getroffen werden.

2. Einberufungen

Die Mitgliederversammlung wird gemäß §§ 18 und 19 der Satzung einberufen.

3. Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlungen (Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung) sind öffentlich. Auf Antrag von zehn stimmberechtigten Mitgliedern ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

4. Beschlußfähigkeit

Jede Hauptversammlung, Mitgliederversammlung, Fachschaftssitzung und -tagung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes vorschreiben.

5. Versammlungsleitung

5.1 Versammlungsleiter

Alle Mitgliederversammlungen werden durch einen dazu benannten Versammlungsleiter geleitet.
Der Versammlungsleiter darf nicht Vorstandsmitglied sein.
Die Mitgliederversammlung benennt einen bzw. die Versammlungsleiter für die nächste bzw. die nächsten Mitgliederversammlungen. Dabei sollen möglichst mehrere Versammlungsleiter benannt werden, damit eine Vertretung geregelt ist. Vor Aufnahme in die Liste der Versammlungsleiter ist die Zustimmung des Betreffenden einzuholen.
Die Liste der Versammlungsleiter ist im Protokoll jeder Mitgliederversammlung aufzuführen.
Die Leitung der nächsten Mitgliederversammlung übernimmt derjenige, der in der Liste der Versammlungsleiter an der ersten Stelle steht. Im Verhinderungsfalle übernimmt der Nächstplazierte die Versammlungsleitung.

5.2 Kommissarische Versammlungsleiter 

Ist keiner der benannten und in der Liste aufgeführten Versammlungsleiter anwesend, benennt die Mitgliederversammlung

5.3 Eröffnung und Schließung

Der Versammlungsleiter eröffnet und schließt die Mitgliederversammlungen. Im Falle einer vorzunehmenden Benennung eines kommissarischen Versammlungsleiters, wird die Mitgliederversammlung ausnahmsweise durch den 1. Vorsitzenden, einen seiner Stellvertreter oder den Sprecher des Ältestenrates eröffnet.

5.4 Befugnisse

Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.
Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder die Aufhebung der Versammlung anordnen.
Über Einsprüche gegen derartige Maßnahmen, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

5.5 Prüfungen

Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und etwaiger Anträge, er gibt die Tagesordnung bekannt und prüft zusammen mit dem Ressortleiter Soziales die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtgung.
Die Prüfungen können delegiert werden.

5.6 Tagesordnung

Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder über Änderungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

6. Worterteilung und Rednerfolge

6.1 Rednerliste

Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihe der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

6.2 Erteilung des Wortes

Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

6.3 Berichterstatter/Antragsteller

Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tageordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

7. Wort zur Geschäftsordnung

7.1 Worterteilung

Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

7.2 Wortmeldung zur Geschäftsordnung

Die Wortmeldung zur Geschäftsordnung erfolgt durch Zuruf „Zur Geschäftsordnung“ oder/und durch Erheben beider Hände.

7.3 Für- und Gegenrede

Nach Wortmeldung und Worterteilung zur Geschäftsordnung hat der Antragsteller seinen Antrag vorzubringen und zu begründen. Weitere Redner für den Antrag sind nicht zugelassen. Ein Gegenredner kann gehört werden.

7.4 Versammlungsleiter

Nach Wortmeldung und Worterteilung zur Geschäftsordnung hat der Antragsteller seinen Antrag vorzubringen und zu begründen. Weitere Redner für den Antrag sind nicht zugelassen. Ein Gegenredner kann gehört werden.

8. Anträge

8.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind der Vorstand, der Ältestenrat und die Mitglieder.

8.2 Form

Alle Anträge müssen an den Vorstand gerichtet werden.
Die Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Sie sollten eine schriftliche Begründung enthalten.
Die Anträge müssen unterschrieben sein. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

8.3 Weitergehende Anträge

Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

8.4 Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge sind gemäß § 20, Absatz 5 der Satzung zu behandeln. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

8.5 Anträge zur Geschäftsordnung

Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit, ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.

9. Abstimmungen

9.1 Reihenfolge

Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

9.2 Verlesen

Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. Das Verlesen kann delegiert werden.

9.3 Mehrere Anträge

Liegen zu einer Sache mehrere Anträge von, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzusstimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

9.4 Gesonderte Abstimmung

Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

9.5 Art der Abstimmung

Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen.

9.6 Namentliche Abstimmung

Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihrer Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

9.7 Keine Worterteilung

Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

9.8 Zweifel

Bei Zweifeln über die Abstimmung kann der Versammlungsleiter das Wort ergreifen, Auskunft zur Abstimmung geben und gegebenenfalls auch zur Klärung der Zweifel den Antragsteller zur Auskunft auffordern.

9.9 Mehrheit/Auszählung

Die geforderten Mehrheiten zu Beschlussfassungen ergeben sich insbesondere aus dem § 20 der Satzung. Darüber hinaus wird in § 13 Absatz 3 und § 18 Absatz 7 der Satzung auf erforderliche Mehrheiten hingewiesen.
Bei einfacher Mehrheit ist Stimmengleichheit Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

9.10 Wiederholung

Auf Antrag von mindestens zehn der anwesenden, stimmberchtigten Mitglieder muß eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberchtigten Mitglieder angenommen wird.
Der Antrag auf Wiederholung der Absstimmung kann auf offene, geheime oder namentliche Abstimmung gerichtet sein.

10. Wahlen und Abläufe

10. Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jährlich umschichtig in zwei Wahlgruppen.

10.1 Zeitpunkt

Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie gemäß § 14 C der Satzung anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

10.2 Wahl des 1. Vorsitzenden

Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich schriftlich und geheim.

10.3 Wahl der sonstigen Vorstandsmitglieder

Die Wahl der Vorstandsmitglieder (ohne 1. Vorsitzenden) erfolgt im Regelfall offen.
Auf Antrag, der von mindestens zehn anwesenden stimmberchtigten Mitgliedern unterstützt werden muß, kann die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder oder aller der zur Wahl anstehenden Vorstandsmitglieder schriftlich und geheim durchgeführt werden.

10.4 Wahlhelfer

Vor den Wahlen werden mindestens zwei Wahlhelfer benannt, die die Aufgabe haben, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

10.5 Wahlleitung

Die Wahlen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Bei seiner Abwesenheit wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit des 2. Vorsitzenden wird die Wahl des 1. Vorsitzenden vom Sprecher des Ältestenrates geleitet. Ist dieser verhindert, leitet der Versammlungsleiter diese Wahl.
Die Wahl des 2. Vorsitzenden wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet.
Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden wird die Wahl des 2. Vorsitzenden vom Sprecher des Ältestenrates geleitet. Ist dieser verhindert, leitet der Versammlungsleiter diese Wahl.

10.6 Versammlungsleitung während der Wahl

Während der Durchführung der Wahlen hat der jeweilige Wahlleiter die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters.

10.7 Wahl eines nicht anwesenden Kandidaten

Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem jeweiligen Wahlleiter vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

10.8 Annahmeerklärung

Vor der Wahl sind die Kandidaten durch den Wahlleiter zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

10.9 Wahlergebnis

Das Wahlergebnis ist durch die Wahlhelfer (10.4) festzustellen, dem Wahlleiter und dem Versammlungsleiter schriftlich bekanntzugeben.
Für das Protokoll der Mitgliederversammlung ist die Feststellung des Wahlergebnisses besonders schriftlich zu bestätigen.
Die Ergebnisprotokolle sind von den Wahlhelfern, dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Das Protokoll zur Wahl des 1. Vorsitzenden ist vom Sprecher des Ältestenrates oder dem Wahlleiter zu unterschreiben.

11. Protokollführer

Der Vorstand benennt aus seiner Mitte (in der Regel Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit) einen Protokollführer.

11.1 Anfertigung/Inhalt

Von allen Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Sie sollen den Ablauf der Versammlung, die behandelten Punkte und deren Ergebnisse enthalten. Die Protokolle sind vom Protokollführer zu unterschreiben.
Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind in Form unterschriebener Protokolle als Anlagen beizufügen.

11.2 Verteilung

Die Protokolle von Mitgliederversammlungen werden wie folgt verteilt:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Sprecher des Ältestenrates
Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit

Protokolle von Mitgliederversammlungen sollen innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung verteilt sein.
Vereinsmitglieder sind gemäß § 18.6 der Satzung berechtigt, die Protokolle von Mitgliederversammlungen einzusehen.

11.3 Genehmigung

Protokolle von Mitgliederversammlungen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
Wahl- und Abstimmungsergebnisse sind nur dem Ergebnis nach, nicht mit den Stimmverhältnissen, zu verlesen.
Die Verlesung der Anlagen zu den Versammlungsprotokollen ist nicht erforderlich.
Die Mitglieder entscheiden über Annahme der Protokolle durch Abstimmung.
Änderungen des Protokolls durch Zusätze, Streichungen usw. sind vorzunehmen, wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheit dies verlangt.

11.4 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 07.11.2010 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10. November 2024