Kanu–Gesellschaft Wanderfalke e. V.

Jugendordnung

zu § 20 der Satzung

Jugendordnung
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Mit den Formulierungen in dieser Satzung sind gleichberechtigt Frauen und Männer gemeint, auch wenn aus Gründen der Lesbarkeit überwiegend eine männliche Formulierung gewählt wurde.

Präambel

Die Vereinsjugend setzt sich für alle Kinder und Jugendlichen ein und kümmert sich um ihre Belange im Verein. Sie steht für Vielfalt, Gleichberechtigung und Gewaltfreiheit in allen Belangen und fördert die Stärkung der Kinder und Jugendlichen auf ihrem Entwicklungsweg.

§ 1 Rechtliche Stellung

  1. Die Vereinsjugend unterliegt, soweit nicht durch die Satzung Ausnahmen erlaubt sind, vollständig der Satzung des Vereins. Sofern die Jugendordnung zu einem Sachverhalt keine Regelungen trifft, gelten analog die Regelungen der Satzung.
  2. Die Vereinsjugend ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe auf Basis des Bescheids des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.10.1971 an die Sportjugend NRW (zuletzt bekannt gemacht im Ministerialblattes NRW Teil 1 vom 11.6.2015) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Grundsätze und Aufgaben

  1. Der Vereinsjugend sind folgende Grundsätze wichtig:
    a. Respekt
    b. Mitbestimmung
    c. Chancengleichheit
    d. Gewaltfreiheit
    e. Prävention sexualisierter Gewalt
    f. Naturschutz
    g. Bewegungsförderung
    h. Nachhaltigkeit
    i. Vielfalt im Kanusport
  2. Die Vereinsjugend ist in folgenden Aufgabenbereichen aktiv:
    a. Jugendarbeit im Sport
    b. Nachhaltig Kanusport betreiben
    c. Bildung und Qualifizierung junger Menschen fördern
    d. Partizipation junger Menschen fördern.

§ 3 Organe der Vereinsjugend

  1. Die Organe der Vereinsjugend sind:
    a. Jugendversammlung
    b. Jugendvorstand

§ 4 Jugendversammlung

  1. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    • Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit
    • Beratung über die Verwendung der Jugendmittel
    • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Entlastung und Wahl des Jugendvorstandes
    • Beschlussfassung über die Änderung der Jugendordnung
  2. Alle Mitglieder der Vereinsjugend dürfen sich einbringen und bei Wahlen und Entscheidungen mitbestimmen (aktives Wahlrecht). Die Stimme ist nicht übertragbar.
  3. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich im Vorlauf zur Jahreshauptversammlung des Vereins statt. Eine außerordentliche Jugendversammlung muss auf begründeten Antrag, welcher von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist und in Textform beim Jugendvorstand eingeht, einberufen werden.
  4. Die Jugendversammlung kann als Präsenzveranstaltung, digitale Veranstaltung oder hybride Veranstaltung ausgerichtet werden. Die Entscheidung trifft der Jugendvorstand und gibt diese mit der Einladung bekannt. Es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen können. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Jugendversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.
  5. Die (ordentliche und außerordentliche) Jugendversammlung wird durch den Jugendvorstand unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung einberufen.
  6. Jedes Mitglied der Vereinsjugend kann einen Antrag an die Jugendversammlung stellen. Anträge müssen dem Jugendvorstand bis eine Woche vor der Jugendversammlung vorliegen. Dringlichkeits-/Änderungsanträge können im Rahmen der Sitzung gestellt werden.
  7. Alle Abstimmungen gelten bei einer einfachen Mehrheit als angenommen. Eine Abstimmung kann geheim erfolgen, wenn dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 5 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben, welche die Vereinsjugend betreffen und nicht durch die Jugendversammlung wahrgenommen werden, zuständig.
  2. Der Jugendvorstand besteht aus:
    • Der Jugendvertreterin bzw. dem Jugendvertreter
    • Der stellvertretenden Jugendvertreterin bzw. dem stellvertretenden Jugendvertreter
    • Bis zu drei Beisitzer*innen
  3. Zur Jugendvertreterin bzw. zum Jugendvertreter können Mitglieder der Vereinsjugend gewählt werden, welche im Jahr der Wahl mindestens das 17. Lebensjahr vollenden werden. Zur Stellvertretung können Mitglieder der Vereinsjugend gewählt werden, welche im Jahr der Wahl mindestens das 15. Lebensjahr vollenden werden. Zu Beisitzern können Mitglieder der Vereinsjugend gewählt werden, welche zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 10 Jahre alt sind.
  4. Die Jugendvertreterin bzw. der Jugendvertreter repräsentiert die Vereinsjugend gegenüber dem Vorstand des Vereins und nach außen. Im Verhinderungsfall vertritt die Stellvertretung die Vereinsjugend
  5. Sitzungen des Jugendvorstandes sind durch die Jugendvertreterin bzw. den Jugendvertreter oder in Vertretung durch die Stellvertretung einzuberufen.

§ 6 Änderungen der Jugendordnung und Inkrafttreten

  1. Die Jugendordnung kann im Rahmen einer Jugendversammlung geändert werden, sofern mit der Einladung auf den Tagesordnungspunkt hingewiesen wird und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.
  2. Eine geänderte Jugendordnung tritt mit der Zustimmung des zuständigen Vereinsorgans in Kraft.

Beschlossen durch die Jugendversammlung am 31. Januar 2025
Genehmigt durch den Vorstand am 10. Februar 2025