Kanu–Gesellschaft Wanderfalke e. V.
Satzung
Mit den Formulierungen in dieser Satzung sind gleichberechtigt Frauen und Männer gemeint, auch wenn aus Gründen der Lesbarkeit überwiegend eine männliche Formulierung gewählt wurde.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
- Der im Jahr 1925 gegründete Verein führt den Namen „Kanu-Gesellschaft Wanderfalke Essen e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter der Nr. 1693 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind blau und gelb. Das Wappen ist ein blauer fliegender Falke auf gelbem, blaugerändertem Grund.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports sowie die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch andere sportliche Betätigungen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebs einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
• die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs,
• die Durchführung von sportspezifischen Veranstaltungen,
• die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,
• die Durchführung von sportorientierten (Jugend-)Veranstaltungen,
• die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
§ 3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Grundsätze der Tätigkeit
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
- Der Verein und seine Amtsträgerinnen und Amtsträger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein und seine Amtsträgerinnen und Amtsträger pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Vorstand ein entsprechendes Schutzkonzept nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere
• die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex,
• die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
• der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
• die Benennung von Ansprechpersonen. - Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
- Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
- Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied
• im Stadtsportbund Essen
• im Fachverband Kanu NRW - Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
- Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, erfolgt diese durch den Vorstand.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag unter Verwendung des veröffentlichten Formulars an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, mit einem deutschen Konto am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- Der Aufnahmeantrag einer/eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
• regulären aktiven Mitgliedern (ab dem Kalenderjahr, in welchem das 17. Lebensjahr vollendet wird),
• jugendlichen aktiven Mitgliedern (bis zum Kalenderjahr, in welchem das 16. Lebensjahr vollendet wird),
• passiven Mitgliedern,
• Ehrenmitgliedern. - Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie verfügen über kein Stimmrecht oder Recht auf Antragstellung. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht und dürfen keine Boote oder SUPs am Verein lagern. Auch stehen ihnen keine vergünstigten Nutzungsgebühren zur Verfügung.
- Ehrenmitgliedschaft wird in der Ehrungsordnung geregelt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
• durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
• durch Ausschluss aus dem Verein,
• durch Streichung von der Mitgliederliste,
• durch Tod. - Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres durch Kündigung bis Ende November erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
• grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
• in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
• sich grob unsportlich verhält;
• dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
• gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt. - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag eines Vereinsmitglieds.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn die in einer zweiten Mahnung gesetzte Frist verstrichen ist und dem Mitglied in dieser Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Kautionen, Arbeitsstunden
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie Kautionen erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
- Höhe, Fälligkeit und Zahlweise sämtlicher Beiträge, Gebühren und Kautionen sind in der Beitragsordnung festgelegt. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Ferner kann der Verein seine regulären aktiven Mitglieder verpflichten Arbeitsstunden zu leisten oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten. Details zu den Arbeitsstunden regelt die Hausordnung.
- Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
- Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzliche Vertretung ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
- Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertretungen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Übungsleitungen Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch zu befristetem bis maximal sechsmonatigen Ausschluss vom Trainings- und vom Vereinsbetrieb führen. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
D. Organe des Vereins
§ 13 Die Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Jugendversammlung;
d) der Jugendvorstand
§ 14 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Eine Mitgliederversammlung soll am 2. Sonntag im März (Jahreshauptversammlung), eine weitere Mitgliederversammlung am 2. Sonntag im November durchgeführt werden.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt die Protokollführung. Die Versammlungsleitung kann die Leitung der Versammlung (temporär) auf eine andere Person übertragen.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
- Alle regulären aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Sie sind ab Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
- Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln in der Jahreshauptversammlung gewählt. Es ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat, mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn sie das Amt angenommen haben.
- Anträge zur Tagesordnung können von regulären aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand bis zum 31. Januar bzw. 30 September des Jahres zugehen.
- Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
- Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
- Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
- Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen. - Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
- Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein maßgeblich. Der Vorstand bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
- Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen.
- Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
- Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand;
- Entgegennahme des Kassenprüfberichts;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
- Wahl von Kassenprüferinnen und Kassenprüfern;
- Beschlussfassung über Umlagen;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
- Beschlussfassung über Beitrags- und Hausordnung;
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 14 Abs. 12).
§ 16 Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Der geschäftsführende Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung mit dem Schwerpunkt Sportbetrieb sowie der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister mit den Schwerpunkten Finanzen und Mitgliederverwaltung. Zum erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus eine Ressortleitung Kanupolo sowie eine Ressortleitung Kanuwandern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Vereinsordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
1) Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlungen;
2) Aufstellung des Haushaltsplans;
3) Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen;
4) Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands;
5) Bestellung und Abberufung von Beauftragten;
6) Beschluss von Vereinsordnungen und Bestätigung der Jugendordnung;
7) Festlegung von Aufwandsentschädigungen;
8) Erlass eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt gemäß § 4 III. - Der Vorstand kann für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen und abberufen.
- Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist nicht zulässig.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durch Beschluss einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestimmen.
- Sitzungen des Vorstands werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E- Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Sitzung des Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
E. Vereinsjugend
§ 1 7 Vereinsjugend
- Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Organe der Vereinsjugend sind:
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendvorstand - Der Jugendvorstand wird von der Jugendversammlung gewählt.
- Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Aufwandsentschädigungen
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26, 26a EStG ausgeübt werden.
§ 1 9 Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
- Die Jahreshauptversammlung wählt je zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, für die Kassenprüfung und als Ersatz.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jeweils eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer sowie ein Ersatzmitglied in ungeraden Jahren und die anderen beiden in geraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
- Geprüft wird mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung darüber einen Bericht. Sie sind zur umfassenden Prüfung
aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. - Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer beantragen in der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstands.
§ 20 Vereinsordnungen
- Der Verein hat eine Beitrags- und eine Hausordnung, über welche die Mitgliederversammlung beschließt. Außerdem hat er eine Jugendordnung.
- Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand darüber hinaus ermächtigt durch Beschluss weitere Vereinsordnungen wie die Ehrungsordnung zu erlassen.
- Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 21 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige, Organmitglieder sowie Trägerinnen oder Träger von Vereinsämtern, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag
gemäß § 3 Nr. 26, 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie
in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. - Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die
Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
G Schlussbestimmungen
§ 23 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren
des Vereins. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Essener Sportbund e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. - Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten
Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10. November 2024
Eingetragen im Vereinsregister am 4. Februar 2025